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Ist eine zahnprothetische Behandlung fehlerhaft, weil sie nicht dem fachärztlichen Standard für eine langfristige Versorgung entspricht, muss kein grober Behandlungsfehler vorliegen, der ein Schmerzensgeld von mehr als 4.000 Euro rechtfertigt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.
Im zugrunde liegenden Fall begab sich die 1937 geborene Klägerin aus Bielefeld zwecks prothetischer Versorgung ihres Oberkiefers im Jahre 2002 in zahnärztliche Behandlung. Nachdem für sechs Zähne Implantate eingesetzt und zwei weitere Zähne überkront worden waren, suchte die Klägerin die seinerzeit in der Praxis des beklagten Zahnarztes in Nijmwegen tätige, mitverklagte Zahnärztin auf. Die Beklagte vorsorgte die Klägerin im Jahre 2003 mit einem festsitzenden Zahnersatz im Oberkiefer, in den sie die beiden überkronten Zähne einband. Dieser Zahnersatz musste im Jahre 2007 entfernt werden, nachdem sich einer der überkronten Zähne erheblich entzündet hatte. Die Klägerin musste zunächst ein Langzeitprovisorium tragen, die prothetische Versorgung ihres Oberkiefers war unter Entfernung der beiden überkronten Zähne zu erneuern. Von den Beklagten hat sie
Ihre Schmerzensgeldforderung hat die Klägerin nur im Umfang von 4.000 Euro durchsetzen können. Das Oberlandesgericht Hamm hat das erstinstanzliche Urteil, das der Klägerin diesen Schmerzensgeldbetrag und weitere 4.000 Euro Behandlungskosten zugesprochen hat, bestätigt.
Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das Oberlandesgericht zwar zahnärztliche
Mit dem zahnmedizinischen Sachverständigen stufe das Oberlandesgericht die Fehler aber nicht als grobe
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 20729
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