wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2014
26 U 76/12 -

Ersatz einer Teilprothese durch Prothese mit Teleskopkronen ist kein zahnärztlicher Behandlungsfehler

Ausgehändigter Kostenvoranschlag und Zahlung des Eigenanteils belegen ausreichende Aufklärung über ärztlichen Eingriff

Ein Zahnarzt handelt nicht behandlungs­fehlerhaft, wenn er eine mit Stiften zu befestigende, beschädigte Teilprothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine heute 57 Jahre alte Patientin aus Oer-Erkenschwick, trug seit dem Jahre 1989 im Unterkiefer eine herausnehmbare, mit einem Stiftsystem befestigte Teilprothese. Aufgrund eines Prothesenschadens fertigte die beklagte Zahnärztin aus Oer-Erkenschwick im April 2008 eine prothetische Neuversorgung an, bei der die ältere Prothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt wurde. In den nächsten Monaten ersetzte die Beklagte die Prothese durch eine Neuanfertigung und nahm Reparaturen und Anpassungen vor. Aus Sicht der Klägerin verblieben dennoch Beschwerden. Mit der Begründung, die Neuversorgung sei bereits nicht indiziert gewesen, fehlerhaft ausgeführt und sie, die Klägerin, nicht hinreichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin von der Beklagten sodann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens von über 40.000 Euro.

Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nicht feststellbar

Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das Oberlandesgericht Hamm weder einen Behandlungs- noch einen Aufklärungsfehler der Beklagten feststellen können.

Neuversorgung wurde fachgerecht ausgeführt

Die prothetische Neuversorgung der Klägerin sei indiziert gewesen. Eine Reparatur der alten Prothese wäre ebenso aufwendig gewesen wie die Neuversorgung. Auch die Reparatur hätte das Risiko von Druckstellen beinhaltet, zudem wäre eine Schwachstelle im Bereich der Stifte zurückgeblieben. Die Neuversorgung sei fachgerecht ausgeführt worden, eine unzureichende parodontale Befundung oder die Beschädigung eines in die Neuversorgung einbezogenen Eckzahns seien nicht festzustellen. Dass die Beklagte eine parodontale Befundung nicht dokumentiert habe, habe keine gegenteilige Indizwirkung, weil insoweit aus zahnmedizinischer Sicht keine Dokumentationspflicht bestanden habe. Dann sei sie auch aus juristischer Sicht nicht zu fordern. Dass die Beklagte auf Beschwerden der Klägerin, insbesondere Druckstellen, unzureichend reagiert habe, lasse sich ebenfalls nicht feststellen.

Umfang der Arbeiten waren Klägerin bekannt und wurden von ihr gebilligt

In die zahnärztliche Behandlung habe die Klägerin auch wirksam eingewilligt. Über die Neuversorgung sei sie ausreichend informiert worden, diese sei auf der Basis eines der Klägerin zuvor ausgehändigten Kostenvoranschlages vorgenommen und der Klägerin gegenüber abgerechnet worden, wobei sie ihren Eigenanteil gezahlt habe. Hieraus sei zu schließen, dass ihr der Umfang der Arbeiten bekannt gewesen sei und sie diese gebilligt habe. Über Behandlungsalternativen sei die Klägerin nicht unzureichend aufgeklärt worden. Die Möglichkeit einer komplett auf Implantate gestützten Neuversorgung sei mit ihr erörtert und letztlich wegen der Kosten und auch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Weitere fachgerechte Behandlungsalternativen habe es nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Hamm_26-U-7612_Ersatz-einer-Teilprothese-durch-Prothese-mit-Teleskopkronen-ist-kein-zahnaerztlicher-Behandlungsfehler~N17861

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17861 Dokument-Nr. 17861

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.