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Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 25.11.2013
5 U 1202/13 -

Fehlerhafte zahnärztliche Behandlung begründet Schmerzens­geld­anspruch

Schmerzensgeld von 5.000 € bei sechstägigen starken Schmerzen sowie andauernde Gefühls­beeinträchti­gung

Wird eine zahnärztliche Behandlung fehlerhaft durchgeführt, so kann dem Patienten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Leidet ein Patient wegen eines Behandlungsfehlers sechs Tage unter starken Schmerzen und kommt es zu einer andauernden Gefühls­beeinträchti­gung, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 5.000 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es während einer Setzung von drei Implantaten zu einem Behandlungsfehler. Der Patient klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt und sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld von 5.000 € zu. Es verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger sechs Tage lang unter starken Nervenschmerzen und fortdauernd unter Gefühlsbeeinträchtigungen litt. Der Zahnarzt hielt das Schmerzensgeld für zu hoch und legte daher Berufung ein.

Anspruch auf Schmerzensgeld von 5.000 € bestand

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen den Zahnarzt. Die Höhe des durch das Landgericht ausgesprochenen Schmerzensgeld von 5.000 € sei seiner Ansicht nach nicht zu beanstanden gewesen. Vielmehr sei dieses trotz der nur kurzzeitigen Schmerzen und der nur geringfügigen Beeinträchtigungen der Gefühlsstörungen angemessen gewesen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Schmerzen intensiv waren und dass die Dauer der Gefühlsbeeinträchtigungen ungewiss war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mainz, Urteil vom 23.08.2013
    [Aktenzeichen: 9 O 170/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 220Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 220

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Dokument-Nr.: 17825 Dokument-Nr. 17825

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