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Einer Patientin, die ihre linke Schulter nach einer fehlerhaft gewählten und fehlerhaft durchgeführten Schulteroperation nicht mehr einsetzen kann, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1958 geborene Klägerin aus Arnsberg ließ sich im November 2005 im erstbeklagten Krankenhaus in Soest von den dort beschäftigten, zweit- und drittbeklagten Ärzten an der linken Schulter operieren, da sie Schulterbeschwerden litt. Seit diesem Eingriff kann die Klägerin ihren linken Arm nicht mehr richtig heben. Nach weiteren operativen Eingriffen musste die linke Schulter der Klägerin im Februar 2009 versteift werden. Mit der Begründung, sie sei unter Entfernung ihres Schulterdachs fehlerhaft operiert worden, hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro.
Das Klagebegehren hatte Erfolg. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass die Klägerin im November 2005 im beklagten Krankenhaus von den beiden beklagten Operateuren grob fehlerhaft behandelt wurde. Sowohl die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation als auch die Durchführung dieser
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18759
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