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Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2007 empfahl der Beklagte, ein in Bochum niedergelassener
Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen bestätigte das Oberlandesgericht Hamm das der Klägerin bereits vom Landgericht zugesprochene
Zwar lasse sich kein Behandlungsfehler feststellen, weil nicht auszuschließen sei, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Beklagte schulde aber ein
In Bezug auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17755
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