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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.05.2013
21 U 64/12 -

HARIBO muss für Zahnschäden nach Biss auf ein Fruchtgummi Schadensersatz leisten

Frucht­gummi­hersteller trifft aufgrund des Inverkehrbringens fehlerhafter Ware Produkthaftung

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Süßwarenhersteller HARIBO aus Bonn dazu verurteilt, an einen 44jährigen Vereinsmitarbeiter aus Bielefeld Schadensersatz zu leisten. Der Mann hatte durch den Biss auf einen Fremdkörper, der sich in einem Fruchtgummi befunden hatte, an zwei Zähnen Schäden erlitten.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger ein von der verklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestelltes Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Fremdkörper, Partikel aus Putzmaterialien, gebissen. Diese waren bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, so dass sie überkront werden mussten.

Zahnschäden wurden durch Partikel aus Putzmaterialien herbeiführen

Die Feststellungen des Gerichts beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Gutachten eines im Verhandlungstermin als Sachverständigen angehörten Dipl.-Biologen und Dipl.-Chemikers aus Steinfurt. Der Sachverständige bestätigte, dass der Kläger ein Produkt der Beklagten gekaut haben könne - diese Überzeugung hat das Gericht zudem aus früheren Zeugenvernehmungen gewonnen. Außerdem hat der Sachverständige bestätigt, dass sich in dem gekauten Fruchtgummi Partikel aus Putzmaterialien befanden, die bei der Herstellung in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein müssen, und dass ein Kauen auf dieser Masse die vom Kläger erlittenen Zahnschäden herbeiführen kann. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen können auch hochoptimierte Produktionsprozesse in Einzelfällen derart fehlerhafte Produkte herstellen.

Haribo zur Zahlung von Schmerzensgeld und Zahnbehandlungskosten verurteilt

Nach den getroffenen Feststellungen trifft die Beklagte, so das Gericht, eine Produkthaftung, weil sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht hat und der Kläger hierdurch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat. Für diese Schäden sprach das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu und stellte eine Verpflichtung der beklagten Firma fest, dem Kläger auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 15892 Dokument-Nr. 15892

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