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Amtsgericht München, Urteil vom 24.10.2011
231 C 7215/11 -

Abgebrochener Zahn wegen Metallteilen auf der Pizza: Pizzabäcker schuldet Schadenersatz und Schmerzensgeld

Inhaber des Pizzaservice haftet nach Grundsätzen der Produkthaftung wegen eines Fabrikationsfehlers

Befindet sich auf einer Pizza ein Metallteil, ist diese mangelhaft und weist einen Fabrikationsfehler auf. Beißt der Kunde auf das Metall und bricht dadurch ein Teil des Zahnes ab, schuldet der Pizzabäcker Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall bestellte ein Münchner Ende September 2010 bei einem Pizzaservice eine Pizza Vegetaria und eine Pizza Curry Chicken für sich und seine Lebensgefährtin und holte diese anschließend ab.

Kundin beißt sich Teil eines Backenzahns aus

Da ihm seine Freundin mitteilte, dass sie etwas später heimkomme, aß er von den Pizzen jeweils die Hälfte und hob die anderen Hälften im Karton im Backofen auf. Als seine Lebensgefährtin nach Hause kam und in die vegetarische Pizza biss, knackte und knirschte es im Bereich der hinteren linken Backenzähne. In ihrem Mund fand sie ein Metallstück und einen Teil des Backenzahnes, der abgebrochen war. Als sie sich beim Pizzadienst beschwerte, holte ein Mitarbeiter das Metallstück ab.

Kundin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz

Die Kundin begab sich in zahnärztliche Behandlung und ließ sich den beschädigten Zahn mit einer Vollkeramikteilkrone überziehen. Von den Kosten bekam sie nur einen Teil von ihrer Versicherung ersetzt. Den Rest - 1.127 Euro - verlangte sie vom Inhaber des Pizzaservices, genauso wie auch Schmerzensgeld.

Pizzaservice verweigert Zahlungen und sieht Mitverschulden bei den Kunden

Das lehnte dieser ab. Er bestritt, dass sich in der Pizza ein Metallteil befunden habe. Derartiges sei noch nie vorgekommen. Vielleicht habe der Lebensgefährte der Geschädigten die Pizza verunreinigt. Außerdem treffe die Kundin ein Mitverschulden. Das abgeholte Metallstück sei leider verloren gegangen.

Klage der Kundin vor dem Amtsgericht München erfolgreich

Darauf hin erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht und verurteilte den Inhaber des Pizzaservice zur Zahlung der 1.127 Euro und zu 300 Euro Schmerzensgeld. Die Pizza sei mangelhaft gewesen. Darüber hinaus hafte der Inhaber nach den Grundsätzen der Produkthaftung, da ein Fabrikationsfehler vorliege.

Gericht verneint Mitverschulden der Kunden

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pizzas in einem Karton transportiert wurden. Der Freund der Geschädigten habe die Hälfte gegessen und zwar ohne Gabel, Messer und Teller. Der Rest blieb im Karton und wurde von seiner Lebensgefährtin ebenfalls ohne Gabel, Messer und Teller konsumiert. Das unstreitig vorhandene Metallteil könne daher nicht durch einen der beiden auf die Pizza gelangt sein. Da allerdings in einer Pizzeria Dosen geöffnet werden, können hier durchaus Teile davon auf eine Pizza kommen.

Kunden müssen beim Verzehren von Speisen aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten nicht mit Verunreinigungen rechnen

Der Zahnarzt hatte angegeben, dass eine erhebliche Gewaltanwendung auf den Zahn ausgeübt wurde, die zu einem Beißen auf ein Metallteil passen würde. Ein Mitverschulden liege auch nicht vor. Es habe sich um eine bunt belegte Pizza gehandelt, auf der das Teil nicht sofort erkennbar war. Derjenige, der Speisen verzehre, müsse schon aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht damit rechnen, dass diese verunreinigt seien.

300 Euro Schmerzensgeld angemessen

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die Gesamtumstände zu würdigen. Der Beklagte habe nur fahrlässig gehandelt. Dem stünden allerdings die Schmerzen der Klägerin gegenüber sowie die Tatsache, dass der Zahn nicht mehr mit einem Inlay versorgt werden könne, sondern teilverkront werden musste. 300 Euro seien dafür angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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