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Ein Bäcker braucht bei der Herstellung eines Kirschtaler nicht jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine zu untersuchen. Ein solcher Aufwand ist ihm nicht zumutbar. Er ist auch nicht erforderlich, da Verbrauchern, die auf einen Kirschkern beißen, keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren drohen.
Der BGH beendete mit seinem Revisionsurteil einen langen Rechtsstreit. Zuvor hatten das Amtsgericht Iserlohn und das Landgericht Hagen dem Kläger Recht gegeben. Dieser hatte einen Kirschtaler gekauft, bei dessen Verzehr er auf einen eingebackenen Kirschkern biss. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordenen Zahnarztkosten musste er einen Eigenanteil von 235,60 € zahlen. Diese Kosten verlangte er nebst angemessenem Schmerzensgeld vom Hersteller des Talers ersetzt.
Amts- und Landgericht vertraten die Auffassung, dass der beklagte
Diesen Grundsätzen zufolge war der mit einem Kirschstein versetzte Kirschtaler nicht fehlerhaft, entschied der BGH. Denn der Verbraucher könne eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwarten. Bei einem Gebäckstück, dass unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten werde, gehe der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt werde. Er wisse auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch einen Stein enthält. Seine Sicherheitserwartung könne deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass der Taler zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthalte. Eine solche Erwartung wäre nur dann berechtigt, wenn der Eindruck erweckt würde, dass das Gebäckstück ausschließlich vollkommene entsteinte Kirschen enthalte.
Der BGH führte aus, dass eine vollkommene Sicherheit nur dann zu erreichen wäre, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand sei dem Hersteller indes nicht zumutbar. Er sei auch objektiv nicht erforderlich, da beim Beißen auf einen Kirschkern keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr drohe, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
ProdHaftG § 3
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung ("Kirschtaler")
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 7702
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