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Ein Versicherungsnehmer verhält sich nicht grob fehlerhaft, wenn er sich darauf verlässt, dass der Letzte im Haus alle Fenster schließt. In einem solchen Fall liegt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls, so dass die Versicherung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es aufgrund eines gekippten Fensters im Schlafzimmer zu einem
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen die Versicherung. Sie sei nicht wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) befreit gewesen. Der Versicherungsnehmer habe sich hier darauf verlassen dürfen, dass seine Ehefrau entsprechend der ständigen Übung die Fenster überprüft und gegebenenfalls schließt. Er habe auch nicht seine Ehefrau fragen müssen, ob sie alle Fenster geschlossen habe. Denn eine solche Nachfrage sei wegen der ständigen Übung überflüssig gewesen.
Zudem sei der Ehefrau keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/zfs 1993, 242/rb)
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Dokument-Nr. 17234
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