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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.03.2017
20 U 213/16 -

Kein Schutz der Voll­kasko­versicherung bei Unfall im Rahmen des "Freien Fahrens" auf Nürburgring

Versicherungs­klausel schließt Leistungsanspruch eindeutig aus

Schließen die Versicherungs­bedingungen einer Kraft­fahrzeug­versicherung den Versicherungsschutz für "Touristenfahrten auf offiziellen Rennstecken" aus, hat ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines sogenannten "Freien Fahrens" auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Voll­kasko­versicherer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Versicherungsnehmer aus Iserlohn nahm den beklagten Versicherer aus Koblenz auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung enthalten unter Ziff. A.2.17.4 die Regelung, dass "für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken" kein Versicherungsschutz besteht.

Versicherung lehnt Schadensregulierung ab

Im Juni 2015 verunfallte der Kläger mit seinem Pkw Ford Focus im Rahmen eines so genannten "Freien Fahrens" - also außerhalb eines offiziellen Rennens - auf der Nordschleife des Nürburgrings. Aufgrund dieses Schadensfalls verlangte er von der Beklagten eine Versicherungsleistung in Höhe von ca. 8.200 Euro. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung in den Versicherungsbedingungen lehnte die Beklagte die Regulierung ab.

Kläger hält Versicherungsklausel für nicht wirksam

In dem angestrengten Klageverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, dass es sich bei dem "Freien Fahren", an dem er teilgenommen hatte, nicht um eine "Touristenfahrt" im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe. Außerdem greife die Klausel auch deswegen nicht ein, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer "öffentlichen Rennstrecke" auf eine "mautpflichtige Einbahnstraße" umgewidmet worden sei.

Voraussetzungen einer "Touristenfahrt" und einer "offiziellen Rennstrecke" müssen nicht zeitgleich vorliegen

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm schließt die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel den Leistungsanspruch des Klägers aus. Der Kläger habe an einer "Touristenfahrt" teilgenommen, so das Oberlandesgericht. Bereits die Fahrordnung und die Sicherheitsregeln des Betreibers des Nürburgrings wählten diesen Begriff für derartige Fahrten. Für diese Einordnung reiche es aus, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als "offizielle Rennstrecke" für ein Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Die Voraussetzungen einer "Touristenfahrt" und einer "offiziellen Rennstrecke" müssten nicht zeitgleich vorliegen.

Klausel schließt Deckung von Unfällen bei Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken eindeutig aus

Mit der Klausel bringe der Versicherer klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Durch sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch "Freier Fahrten" auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Da der Kläger auf einer derartigen Fahrt verunfallt sei, habe er keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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