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Kann ein Versicherungsnehmer keine Tatsachen beweisen, aus denen sich - im Sinne eines Minimalsachverhalts - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann er keine Leistung seines Kaskoversicherers beanspruchen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Fahrzeughändler aus dem Münsterland, macht wegen einer behaupteten Entwendung mehrerer Fahrzeugteile Entschädigungsansprüche in Höhe von ca. 5.700 Euro aus einer
Das Landgericht hat die Klage nach der Anhörung des Klägers und Vernehmung zweier von ihm zum Abstellen des Fahrzeuges benannter Zeugen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls im Sinne eines Minimalsachverhalts und damit den Versicherungsfall nicht habe nachweisen können.
Die gegen das landgerichtliche Urteil vom Kläger eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte - ebenso wie das Landgericht - nicht die Überzeugung von einem Versicherungsfall gewinnen. Zwar seien an den Nachweis eines äußeren Bildes einer Entwendung, auch von Teilen des versicherten Fahrzeugs, keine strengen Anforderungen zu stellen, um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten, so das Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung genüge es, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lasse. Hierfür müsse der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er das
Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Keiner der benannten Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger sein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23871
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