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Einem Versicherungsnehmer steht nur dann wegen eines behaupteten versuchten Autodiebstahls Versicherungsschutz zu, wenn er zumindest Tatsachen vorträgt und nachweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahlversuch sprechen. Einbruchsspuren am PKW sprechen dann nicht für einen Diebstahlversuch, wenn weder das Fahrzeug als Ganzes noch Teile des Fahrzeugs entwendet wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Fahrzeugbesitzer seine Versicherung, da nach seinen Angaben aufgrund eines versuchten Autodiebstahls im Dezember 2011 sein Fahrzeug beschädigt worden sei. So war die Scheibe an der Beifahrertür eingeschlagen. Zudem befanden sich zahlreiche oberflächliche Verkratzungen am Armaturenbrett und dessen Holzverkleidung. Die Versicherung zweifelte jedoch daran, dass die Beschädigungen auf einen Diebstahlversuchs zurückzuführen seien. Sie weigerte sich daher für die Schäden aufzukommen. Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage. Das Landgericht Köln gab der Klage statt, woraufhin die Versicherung Berufung einlegte.
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung. Dem Versicherungsnehmer habe wegen der Beschädigungen an seinem Fahrzeug kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn er habe nicht nachweisen können, dass die Schäden auf einen Diebstahlversuchs zurückzuführen seien.
Grundsätzlich müsse der Versicherungsnehmer darlegen und gegebenenfalls nachweisen, so das Oberlandesgericht, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Ihm komme dabei aber eine Beweiserleichterung zu. Demnach sei der Versicherungsnehmer nicht dazu verpflichtet den vollen
Zwar habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20569
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