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Nimmt ein Versicherungsnehmer wegen des Diebstahls an seinem Motorrad seine Versicherung in Anspruch, so muss er nicht das Vorliegen eines Diebstahls beweisen. Es genügt der Nachweis, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort abgestellt zu haben und es dort später nicht wieder vorgefunden zu haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Motorradfahrer machte gegenüber seiner Versicherung Ansprüche wegen eines behaupteten Diebstahls an seiner Harley Davidson geltend. Da sich der Versicherte jedoch in Widersprüchen zum Versicherungsfall verstrickte, lehnte die Versicherung eine Schadensregulierung ab. Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Denn der Versicherungsnehmer habe den
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz habe nicht bestanden. Ein Versicherungsnehmer müsse das Vorliegen eines Versicherungsfalls, also den Verlust des Fahrzeugs und die Entwendung, beweisen. Um diese
Der Versicherungsnehmer habe den Beweis des Motorrad-Diebstahls nicht führen können, so das Oberlandesgericht weiter. Es haben konkrete Tatsachen vorgelegen, die für die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers gesprochen haben. Er habe bewusst
In diesem Zusammenhang verwies das Oberlandesgericht darauf, dass der Versicherer im Schadensfall in besonderem Maße auf die Korrektheit und Vollständigkeit der Erklärungen des Versicherungsnehmers angewiesen ist. Wird die Versicherung nicht dementsprechend unterrichtet, laufe er Gefahr, einer Fehleinschätzung zu unterliegen und gegebenenfalls zu Unrecht einen Schaden zu regulieren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17240
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