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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.04.2013
2 UF 254/12 -

Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz

Ausgesprochenes Näherungs- und Kontaktverbot zur Verhinderung angekündigter Rechts­gut­verletzungen notwendig

Drohungen, die via Facebook übermittelt werden, können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Mutter und ihrer 7jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als "Mongotochter" und ihren Sohn als "dreckigen" Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin "kalt zu machen", den Antragstellern "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".

Familiengericht untersagt Kontaktaufnahme

Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über E-Mail oder Facebook.

Per Facebook übermittelte Nachrichten stellen rechtswidrige Drohungen dar

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin bestätigte das Oberlandesgericht Hamm die Anordnungen des Familiengerichts und befristete sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 811Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 811
  • MMR 2014, 136Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 136

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