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Wiederholte, über mehrere Monate andauernde Verstöße gegen ein gemäß dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verhängtes Kontaktverbot können mit insgesamt 720 Tagen Ordnungshaft geahndet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die Anordnung der Ordnungshaft durch das Amtsgericht Bielefeld.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Bielefeld dem 36 Jahre alten Antragsgegner aus Seelze (Region Hannover) mit einer am 6. Juni 2012 erlassenen Gewaltschutzanordnung untersagt, mit der 44 Jahre alten Antragstellerin aus Bielefeld – auch unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation – in Kontakt zu treten und sich ihr und ihrer Wohnung näher als 20 m zu nähern. Vorausgegangen waren Versuche des Antragsgegners, der in keiner Beziehung zur Antragstellerin stand, sich der der Antragstellerin gegen ihren Willen in ihrem Wohn- und Arbeitsbereich zu nähern. Hinzu kamen ein vom Antragsgegner ausgeübter massiver „Telefonterror“ mit mehreren hundert Anrufversuchen binnen weniger Tage sowie vom Antragsgegner versandte SMS und E-Mails, u.a. mit bedrohlichen, auf den Tod Bezug nehmenden Inhalten.
Auch nach der Zustellung der Gewaltschutzanordnung vom 6. Juni 2012 ignorierte der Antragsgegner die ausgesprochenen Verbote und kontaktierte die Antragstellerin bis Mitte August 2012 erneut mit zahlreichen Telefonanrufen und Emails. Zudem legte er ihr in Kenntnis ihrer Angst vor Spinnen eine lebende Vogelspinne in einem als Geschenk für ihren Sohn verpackten Päckchen in den Briefkasten. Wiederholte Ermahnungen von Seiten der Polizei ließ er unbeachtet. Die weiteren Zuwiderhandlungen sanktionierte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 7. September 2012, indem es gegen den Antragsgegner 90 Tage
Für weitergehende Verstöße durch u.a. mehr als 450 Anrufe in der Zeit von Ende August 2012 bis Ende November 2012 verhängte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 16. Januar 2013 insgesamt weitere 630 Tage
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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