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Wer während der Fahrt ein Autotelefon aufnimmt, um die Freisprechanlage funktionsfähig zu machen, begeht selbst dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 a StVO, wenn kein Telefonat geführt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2006 nahm ein Autofahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons in die Hand, um die Freisprechanlage wieder funktionsfähig zu machen. Dazu schob er die Telefonkarte hin und her. Danach hielt er das Telefon an sein rechtes Ohr und telefonierte. Das Amtsgericht Witten verurteilte ihn aufgrund dessen zu einer
Das Oberlandesgericht Hamm hielt es für erwiesen, dass der Autofahrer während der Fahrt telefonierte. Er habe daher eine
Soweit der Autofahrer behauptete, er habe nicht telefoniert, so hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Denn bereits die Aufnahme des Telefons, um die Freisprechanlage funktionsfähig zu machen, habe ein "Benutzen" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dargestellt. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift sei eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17949
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