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Hält sich ein Autofahrer während des Fahrens das Handy am Ohr, um zu überprüfen, ob das Handy ausgeschaltet ist, liegt eine unzulässige Benutzung des Handys vor und somit eine Ordnungswidrigkeit. Denn das Benutzen setzt kein Telefonieren voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Hamm habe ein Verstoß gegen das Handyverbot im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO vorgelegen. Danach sei einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15748
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