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Ein Rechtsanwalt darf mit einer "kostenlosen Erstberatung" werben. In einer solchen Werbung ist kein Verstoß gegen den Wettbewerb zu sehen. Einem Konkurrenten steht daher kein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt warb unter anderem auf seiner Homepage mit einer "kostenlosen Erstberatung" sowie einer "kostenlosen Ersteinschätzung". Eine konkurrierende Rechtsanwaltskanzlei sah darin eine wettbewerbswidrige Werbung und klagte auf
Das Landgericht Essen entschied gegen die Rechtsanwaltskanzlei. Dieser habe kein Anspruch auf
Zunächst verneinte das Landgericht einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, welche auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Zwar sei es nach § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO unzulässig, geringere gesetzliche Gebühren zu vereinbaren, als das RVG vorsieht. Für eine außergerichtliche Beratung gebe es aber keine gesetzliche Gebühr. Ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO sei daher nicht in Betracht gekommen.
Zudem stelle die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB keine gesetzliche Gebühr dar, so das Landgericht weiter. Denn diese Vorschrift greife nur, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Liegt eine solche hingegen gleich in welcher Höhe vor, so bestehe kein Anspruch auf eine Gebühr nach § 612 Abs. 2 BGB.
Die Vergütung nach § 4 Abs. 1 RVG sei nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls keine gesetzliche Gebühr. Denn die Vorschrift setze voraus, dass eine gesetzliche Vergütung besteht, die unterschritten wird. Für die außergerichtliche Beratung gebe es aber keine gesetzliche Vergütung.
Der Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltkanzlei habe sich nach Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus ergeben, dass die Entscheidungsfreiheit der potentiellen Mandanten im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG beeinträchtigt wurde. Denn ein wettbewerbswidriges Anlocken habe nicht vorgelegen. Die von einem attraktiven Angebot ausgehende Lockwirkung sei für sich genommen nicht
Die konkurrierende Rechtsanwaltskanzlei sei nach Einschätzung des Landgerichts durch die Werbung des Rechtsanwalts nicht gemäß § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert worden. Vielmehr gehöre es zur Preisgestaltungsfreiheit, den Preis der Mitbewerber zu unterbieten oder sogar Dumpingpreise anzubieten. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die kostenlose
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2014
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
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