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Zwar muss ein Kaufinteressent nach einem gescheiterten Grundstückskauf dann nicht die Notarkosten tragen, wenn er den Notar nicht beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Kaufinteressent Änderungswünsche gegenüber dem Notar äußert. Übermittelt er stattdessen dem Makler Änderungswünsche, die dieser an den Notar weiterleitet, besteht keine Kostenpflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 scheiterte der Kauf einer landwirtschaftlichen Immobilie. Nachfolgend stritten die Beteiligten an dem gescheiterten
Das Landgericht Münster kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Notar durch den Makler beauftragt wurde, ohne dazu vom Kaufinteressenten oder der Grundstückseigentümerin beauftragt worden zu sein. Beide haften daher nicht für die
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Weder der
Zwar erteile nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Kaufvertragspartei, die dem Makler zunächst keinen Auftrag zur Einholung eines Kaufvertragsentwurfs erteilt habe, durch spätere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26839
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