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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.06.2016
15 W 367/15 -

Gescheiterter Grundstückskauf: Kaufinteressent muss Notarkosten trotz fehlender Beauftragung aufgrund von Änderungswünschen tragen

Keine Kostenpflicht bei Übermittlung der Änderungswünsche an Makler

Zwar muss ein Kaufinteressent nach einem gescheiterten Grundstückskauf dann nicht die Notarkosten tragen, wenn er den Notar nicht beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Kaufinteressent Änderungswünsche gegenüber dem Notar äußert. Übermittelt er stattdessen dem Makler Änderungswünsche, die dieser an den Notar weiterleitet, besteht keine Kostenpflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 scheiterte der Kauf einer landwirtschaftlichen Immobilie. Nachfolgend stritten die Beteiligten an dem gescheiterten Grundstückskauf über die Notarkosten in Höhe von ca. 1.685 EUR für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs. Den Notar hatte der Makler der Grundstückseigentümerin eingeschaltet, der sodann einen Entwurf erstellte. Der Kaufinteressent wünschte Änderungen an diesem Entwurf. Seine Änderungswünsche übermittelte er dem Makler, der diese wiederum an den Notar weiterleitete. Der Notar war der Meinung, dass sowohl der Kaufinteressent als auch die Grundstückseigentümerin für seine Kosten aufkommen müssen.

Landgericht verneinte Kostenpflicht des Kaufinteressenten und der Grundstückseigentümerin

Das Landgericht Münster kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Notar durch den Makler beauftragt wurde, ohne dazu vom Kaufinteressenten oder der Grundstückseigentümerin beauftragt worden zu sein. Beide haften daher nicht für die Notarkosten. Eine Haftung des Kaufinteressenten komme zudem nicht deshalb in Betracht, weil er Änderungswünsche hatte und diese vom Notar umgesetzt wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Notar Rechtsmittel ein.

Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Weder der Kaufinteressent noch die Grundstückseigentümerin seien Kostenschuldner der Notarrechnung. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Demnach haben weder der Kaufinteressent noch die Grundstückseigentümerin den Notar mit der Erstellung des Kaufvertragsentwurfs beauftragt (§ 29 Nr. 1 GNotKG).

Keine Kostenpflicht aufgrund Änderungswünsche gegenüber Makler

Zwar erteile nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Kaufvertragspartei, die dem Makler zunächst keinen Auftrag zur Einholung eines Kaufvertragsentwurfs erteilt habe, durch spätere Änderungswünsche bei dem Notar eine Genehmigung des durch den vollmachtslosen Vertreter geschlossenen Vertrags (§ 177 Abs. 1 BGB). Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Denn der Kaufinteressent habe seine Änderungswünsche gegenüber dem Makler geäußert und eben nicht gegenüber dem Notar. Vielmehr sei der Kaufinteressent weiter davon ausgegangen, dass die Übergabe eines Vertragsentwurfes eine Leistung des Maklers darstelle. Er habe sich durch die Änderungswünsche nicht gegenüber dem Notar rechtlich binden wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Beschluss vom 03.08.2015
    [Aktenzeichen: 5 OH 28/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2017, 1086Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2017, Seite: 1086
  • FGPrax 2016, 279Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2016, Seite: 279
  • NJW-RR 2017, 246Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 246
  • NZM 2017, 156Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 156

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