wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.12.2017
9 W 63/16 -

Gescheiterter Grundstückskauf: Beauftragung eines Notars kann bereits durch Übermittlung von Änderungswünschen erfolgen

Vorherige Beauftragung durch Makler unerheblich

Die Kosten eines Notars für die Anfertigung eines Kauf­vertrags­entwurfs muss nach einem gescheiterten Grundstückskauf derjenige tragen, der den Notar beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Eine Beauftragung kann dabei auch darin liegen, dass dem Notar Änderungswünsche übermittelt werden. Dabei ist unerheblich, ob der Notar bereits durch den Makler beauftragt wurde. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten nach einem gescheiterten Grundstückskauf im Jahr 2014 die Kaufinteressenten die Kosten der Notarin für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs in Höhe von ca. 920 Euro tragen. Zwar wurde die Notarin ursprünglich vom Makler beauftragt. Jedoch übermittelten die Kaufinteressenten der Notarin nach der Anfertigung eines ersten Kaufvertragsentwurfs Änderungswünsche. Die Notarin sah darin eine Beauftragung durch die Kaufinteressenten und verlangte daher von ihnen Zahlung. Die Kaufinteressenten waren damit nicht einverstanden und beantragten beim Landgericht Berlin die gerichtliche Entscheidung. Dies wies das Landgericht aber zurück. Dagegen legten die Kaufinteressenten Beschwerde ein.

Kaufinteressenten sind Kostenschuldner

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Kaufinteressenten seien gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG Kostenschuldner. Nach der Vorschrift sei Kostenschuldner, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt habe. Einen Auftrag erteilt regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasse, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder um einen Beurkundungstermin bittet.

Notarbeauftragung durch Übermittlung von Änderungswünschen

Die Amtstätigkeit des Notars könne aber auch allein dadurch veranlasst werden, so das Kammergericht, dass ein Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf eines zu beurkunden Vertrags bittet. So lag der Fall hier. Durch die Übermittlung der Änderungswünsche haben die Kaufinteressenten unmittelbar eine notarielle Amtstätigkeit, nämlich eine Überarbeitung des Entwurfs, veranlasst, was einen eigenen Beurkundungsauftrag darstelle. Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt sei, stehe einer weiteren Beauftragung nicht entgegen. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts seien dann jeweils Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2016
    [Aktenzeichen: 82 OH 65/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 195Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 195
  • NZM 2018, 725Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 725

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/KG-Berlin_9-W-6316_Gescheiterter-Grundstueckskauf-Beauftragung-eines-Notars-kann-bereits-durch-Uebermittlung-von-Aenderungswuenschen-erfolgen~N26872

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26872 Dokument-Nr. 26872

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.