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Die Kosten eines Notars für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs muss nach einem gescheiterten Grundstückskauf derjenige tragen, der den Notar beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Eine Beauftragung kann dabei auch darin liegen, dass dem Notar Änderungswünsche übermittelt werden. Dabei ist unerheblich, ob der Notar bereits durch den Makler beauftragt wurde. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten nach einem gescheiterten
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Kaufinteressenten seien gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG Kostenschuldner. Nach der Vorschrift sei Kostenschuldner, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt habe. Einen Auftrag erteilt regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasse, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder um einen Beurkundungstermin bittet.
Die Amtstätigkeit des Notars könne aber auch allein dadurch veranlasst werden, so das Kammergericht, dass ein Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf eines zu beurkunden Vertrags bittet. So lag der Fall hier. Durch die Übermittlung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26872
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