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Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten." kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, sodass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im August 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasserin aus Essen hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterbenden die Formulierung "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten" aufgenommen. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute in Essen und in Spanien leben. Nach dem Tode ihres Mannes errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres
Die Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bereits nicht entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21856
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