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Schlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im vorliegenden Fall ist die Beteiligte zu 1 ist die Tochter aus der ersten Ehe des im Jahre 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Erblassers aus Bocholt. Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers. Gemeinsam mit seiner zweiten Frau errichtete der Erblasser im Jahre 2005 ein
Nach dem Tode des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 einen sie als
Das Gericht hat der Beteiligten zu 1 Recht gegeben. Als einziger Abkömmling des Erblassers sei die Beteiligte zu 1 dessen
Die Beteiligten zu 1 und 2 seien in dem
Dass der Erblasser für diesen Fall den Willen gehabt habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen auch als Ersatzerben für (allein) sein Vermögen zu bestimmen, könne regelmäßig nicht angenommen werden. Mit der Ausschlagung verliere nämlich die Tochter des Erblassers die mit Bindungswirkung ausgestattete Aussicht, auch nach dem Tode der überlebenden zweiten Ehefrau zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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Dokument-Nr. 18118
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