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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.03.2014
15 W 136/13 -

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Schlusserbe wird kein Ersatzerbe

Tochter des Verstorbenen hat Anspruch auf Erbschein als Alleinerbin

Schlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im vorliegenden Fall ist die Beteiligte zu 1 ist die Tochter aus der ersten Ehe des im Jahre 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Erblassers aus Bocholt. Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe der zweiten Ehefrau des Erblassers. Gemeinsam mit seiner zweiten Frau errichtete der Erblasser im Jahre 2005 ein Ehegattentestament, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen als Schlusserben des Letztversterbenden bestimmten.

Nach Erbausschlagung der Ehefrau begehrt Tochter Erbschein als Alleinerbin

Nach dem Tode des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein beantragt. Dem Antrag ist der Beteiligte zu 2 mit der Begründung entgegengetreten, er sei aufgrund des Testaments aus dem Jahre 2005 hälftiger Miterbe geworden.

Kein gesetzliches Erbrecht nach Erbausschlagung

Das Gericht hat der Beteiligten zu 1 Recht gegeben. Als einziger Abkömmling des Erblassers sei die Beteiligte zu 1 dessen Alleinerbin geworden. Da die zweite Ehefrau die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen habe, stehe ihr kein gesetzliches Erbrecht zu. Die im Ehegattentestament geregelte Konstellation, dass beide Beteiligte Schlusserben nach dem Letztversterbenden werden sollten, liege nicht vor, weil der Erblasser der zuerst Verstorbene sei.

Keine ausdrückliche Berufung zu Ersatzerben

Die Beteiligten zu 1 und 2 seien in dem Ehegattentestament auch nicht zu Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlage. Eine ausdrückliche Berufung beider Beteiligten zu Ersatzerben enthalte die letztwillige Verfügung nicht. Sie sei auch nicht in diesem Sinne auszulegen. Mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben und weiterer Personen als Schlusserben bezweckten die testierenden Eheleute bei der Errichtung eines Ehegattentestaments, das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung zukommen zu lassen, um das Vermögen dann nach dem Tode des Letztversterbenden den Schlusserben zuzuwenden. Dem liege regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden das ihm Zugewandte auch annehme. Schlage der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber aus, erhalte er die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück.

Ausgewählte Schlusserben regelmäßig keine Ersatzerben

Dass der Erblasser für diesen Fall den Willen gehabt habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen auch als Ersatzerben für (allein) sein Vermögen zu bestimmen, könne regelmäßig nicht angenommen werden. Mit der Ausschlagung verliere nämlich die Tochter des Erblassers die mit Bindungswirkung ausgestattete Aussicht, auch nach dem Tode der überlebenden zweiten Ehefrau zur Schlusserbin berufen zu sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bocholt, Urteil vom 19.02.2013
    [Aktenzeichen: 37 VI 13/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2014, 944 (Marina Wellenhofer)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2014, Seite: 944, Entscheidungsbesprechung von Marina Wellenhofer
  • MDR 2014, 1033Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1033
  • NJW-RR 2014, 781Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 781
  • ZErb 2014, 167Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2014, Seite: 167

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