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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.05.2013
12 U 178/12 -

Pferdekauf: Käuferin hat nach fehlerhafter Ankaufsuntersuchung keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt

Käuferin wurde aufgrund wirksam aus Schutzbereich des Vertrages zwischen Verkäufer und Tierarzt ausgeklammert

Ein vom Verkäufer eines Wallachs beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin nicht für eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung, wenn er mit dem Verkäufer insoweit eine Haftungs­beschränkung vereinbart hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum.

Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb die Klägerin aus Bottrop im Oktober 2009 von einem Pferdehändler aus Essen einen 6-jährigen Wallach zum Kaufpreis von 6.300 Euro. Am Tage des Verkaufs führte der beklagte Tierarzt aus Bochum eine Ankaufsuntersuchung durch und bescheinigte dem Pferd keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Den Auftrag für diese Untersuchung hatte der Beklagte vom Verkäufer erhalten und mit diesem vereinbart, dass er nur gegenüber in seinem Auftrag namentlich erwähnten Dritten haften könne.

Klägerin beanstandet Ankaufsuntersuchung als fehlerhaft und verlangt Schadensersatz

Die Klägerin wurde in dem Auftrag nicht erwähnt. Nachdem bei dem Wallach im April 2011 Arthrose in einem Hufgelenk festgestellt worden war, hat die Klägerin vom Beklagten ca. 18.000 Euro Schadensersatz mit der Begründung verlangt, dass seine frühere, die Arthrose nicht erwähnende Ankaufsuntersuchung fehlerhaft gewesen sei.

Klägerin hätte Verkäufer vor Verjährung aus dessen Gewährleistung in Anspruch nehmen können

Das Schadensersatzbegehren der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Bei seiner Entscheidung lies das Gericht offen, ob dem Beklagten eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung vorzuwerfen ist. Aus einem solchen Grund stünden der Klägerin, so der Senat, keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Sie sei nicht Vertragspartnerin des Beklagten, weil dieser allein durch den Verkäufer beauftragt worden sei. Der dem Beklagten erteilte Auftrag entfalte auch keine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin. Aufgrund einer vertraglichen Absprache sei sie aus dem Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt ausgeklammert worden, was rechtlich zulässig sei. Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzbedürftig, weil sie den Verkäufer aus seiner Gewährleistung habe in Anspruch nehmen können und ihre Ansprüche gegen diesen habe verjähren lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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