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Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage eines Pferdezüchters, der einen Tierarzt auf Schadensersatz in Höhe von 60.000 Euro wegen Nichtherausgabe von Tiefkühlsperma des Hengstes „Carthago Z“ in Anspruch genommen hat, endgültig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts waren etwaige Schadensersatzansprüche noch vor Erhebung der Klage bereits verjährt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hielt aus Liebhaberei mehrere Zuchtstuten. Im Jahr 1997 erwarb er vom Gestüt Zangersheide in Belgien Tiefkühlsperma des Hengstes „Carthago Z“. Der Hengst, der unter anderem bei olympischen Spielen und Europameisterschaften erfolgreich war, steht nach Angaben des Klägers weltweit an dritter Stelle der Springpferdevererber, in Deutschland soll er an der Spitze rangieren. Der Kläger übergab das Tiefkühlsperma dem Beklagten, welcher zum damaligen Zeitpunkt die Stuten des Klägers sowie die
Der Kläger behauptete, nach der Besamung seiner Stuten seien 20 Röhrchen Tiefkühlsperma übrig gewesen, welche er beim Beklagten in Verwahrung gegeben habe. Da der Beklagte diese nicht mehr herausgeben könne, schulde er ihm Schadensersatz hierfür in Höhe von 60.000 Euro. Der Beklagte bestritt, für den Kläger Tiefkühlsperma des Hengstes eingelagert zu haben.
Das Landgericht Detmold wies die Klage mit der Begründung ab, dass etwaige Ansprüche des Klägers verjährt sein. Bereits mit Schreiben vom 13. April 1999 habe der Kläger die Herausgabe des Tiefkühlspermas verlangt und damit das Verwahrungsverhältnis gekündigt. Etwaige Ansprüche hieraus seien daher spätestens am 31. Dezember 2005 verjährt. Dass die Parteien sich nach dem Schreiben vom 13. April 1999 auf eine Verlängerung des Verwahrverhältnisses bzw. einen neuen Verwahrvertrag verständigt hätten, stehe aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die gegen das erstinstanzliche Urteil seitens des Klägers eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Mit dem Landgericht Detmold vertrat das Oberlandesgericht Hamm die Auffassung, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch noch vor Erhebung der Klage verjährt sei. Auch nach erneuter Vernehmung der Ehefrau des Klägers konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass nach dem Schreiben vom 13. April 1999 ein neues Verwahrverhältnis begründet worden sei. Dies ging zu Lasten des insofern beweisbelasteten Klägers.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: Landgericht Detmold/ra-online
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Dokument-Nr. 13517
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