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Die Mutter eines Studenten darf sich gegen den Willen anderer Mitglieder einer Studenten-Wohngemeinschaft (WG) nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten. Polizeibeamte dürfen das Hausrecht der Mitbewohner zwangsweise durchsetzen, wenn die Mutter auch nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 26 Jahre alte Sohn der im Jahre 1948 geborenen Klägerin aus Hagen wohnte im Jahre 2012 in einer Studenten-WG in Dortmund. Während seines Urlaubs im August 2012 bat er die Klägerin auf die Wohnung aufzupassen und seine Haustiere - zwei kleine Katzen und ein Meerschweinchen - zu versorgen. Dies tat die Klägerin, indem sie sich während der Abwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung aufhielt.
Ein anderer Mitbewohner der
Dem kam die Klägerin nicht nach, sondern versuchte ihren zwischenzeitlich herbeigerufenen Ehemann, der ebenso wie sie kein Mitglied der
Das Schadensersatzverlangen der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Der Klägerin stehe aufgrund des Polizeieinsatzes kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu. Dabei könne zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie die von ihr vorgetragenen Verletzungen durch den
Von der Klägerin sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Ihr dauerhafter Aufenthalt in der Wohnung habe das
Die hinzu gerufenen Polizeibeamten hätten das durch die Klägerin dauerhaft verletzte
Nachdem die Klägerin nicht bereit gewesen sei, der rechtmäßigen Anordnung der Polizeibeamten zum Verlassen der Wohnung Folge zu leisten, sondern sichtlich bestrebt gewesen sei, die Verletzung des Hausrechts durch das Einlassen ihres Ehemanns in die Wohnung zu intensivieren, hätten die Polizeibeamten ihr gegenüber unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung des zuvor ausgesprochenen Platzverweises anwenden dürfen. Dieser sei auch nicht mit unverhältnismäßigen Mitteln ausgeübt worden. Die Anhörung der Klägerin durch das Oberlandesgericht habe ergeben, dass die Klägerin nicht durch gezieltes Einwirken der Beamten, sondern in dem Tumult verletzt worden sei, den sie infolge des Versuchs, die Wohnungstür für ihren Ehemann zu öffnen, selbst verursacht habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22268
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