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Installiert der Eigentümer eines Bürogebäudes an öffentlichen Bereichen des Hauses Videokameras, so ist dies datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Überwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Verhinderung weiterer Straftaten vorgenommen wird. In diesem Fall wird das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur unerheblich beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2009 in einer in einem
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Datenschutzbeauftragten zurück. Die Anordnung der Ausschaltung der Kameras und Löschung der Aufnahmen sei rechtswidrig gewesen, da die
Die
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei die
Die
Eine gleich wirksame aber mildere Alternative zur
Das Oberverwaltungsgericht wertete die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffen angesichts des Einsatzes von Mini dome-Kameras als gering. Diese Kameras sind fest installiert und auf einen Sichtbereich ohne Zoom-Funktion beschränkt. Auch der Umstand, dass die überwachten Orte nicht dem längeren Verweilen dienten und die Aufnahmen nicht von Personen ständig und sofort überwacht wurden, habe aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts erheblich abgeschwächt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20626
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