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Wer der Aufforderung des Sicherheitspersonals eines Festzeltes nicht nachkommt, kann mit einem "Polizeigriff" aus dem Festzelt verbracht werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Das Sicherheitspersonal nimmt das so genannte Hausrecht war.
Ein 45-jähriger Mann besuchte 2006 mit vier Bekannten das Münchner
Der Kläger erlitt dadurch einen knöchernen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger. Dieser schwoll an und war druckschmerzempfindlich. Der Kläger musste 6 Wochen lang eine Schiene tragen. Darauf hin verlangte der Kläger vom Beklagten ein Schmerzensgeld. Das Packen und Verdrehen der Arme auf den Rücken sei unangemessen gewesen. Er habe niemand behindert und wäre schon noch gegangen. Außerdem hätten sich auch noch andere Personen im Gang aufgehalten. Der Sicherheitsmitarbeiter weigerte sich zu zahlen. Der Gang sei aus Sicherheitsgründen und zur Gewährleistung des ungestörten Arbeitsablaufs der Bedienungen freizuhalten. Man habe dem Kläger, der offensichtlich angetrunken gewesen sei, ein
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wobei er die Höhe des Schmerzensgeldes ins Ermessen des Gerichts stellte. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab:
Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestünde nicht. Der Beklagte sei zur Anwendung des „Polizeigriffes“ berechtigt gewesen. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger und seine Begleiter mehrfach aufgefordert wurden, den Gangbereich zu verlassen.
Die fünf Besucher seien aber nicht gegangen, sondern hätten sich lautstark dagegen beschwert. Damit habe eine
Der Sicherheitsmitarbeiter, dem das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2008
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 6682
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