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Der Fahrer eines Linienbusses darf den Bus nach dem Zustieg eines laut Schwerbehindertenausweis gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfahren, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat. Allein die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G verpflichtet den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme. Vielmehr kann von dem gehbehinderten Fahrgast erwartet werden, dass er den Busfahrer auf seine Gehbehinderung anspricht und ggfls. darum bittet, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.
Die seinerzeit 60 Jahre alte Klägerin aus Herne bestieg im April 2016 den vom zweitbeklagten
Aufgrund der erlittenen Verletzungen hat die Klägerin von den Beklagten
Das Klagebegehren blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt. Ein
Ein Verschulden des Busfahrers sei demgegenüber nicht festzustellen. Von einem
Ein solcher Ausnahmefall habe für den beklagten
Ein Schwerbehindertenausweis, auch ein solcher wie der der Klägerin, der zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtige, besage nicht, dass auf den Inhaber beim Zusteigen in öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich besonders Rücksicht zu nehmen sei. So könne z.B. von einem gehörlosen Menschen regelmäßig angenommen werden, dass er keiner besonderen Hilfe bedürfe, um in einem Linienbus einen Sitzplatz einzunehmen. Einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G erhalte zudem auch ein primär in seiner Orientierungsfähigkeit gestörter Mensch, auf den bei der Sitzplatzeinnahme in einem Linienbus ebenfalls nicht besonders Rücksicht genommen werden müsse. Deswegen sei von einer behinderten Person, die - wie die Klägerin - äußerlich keine Anzeichen für eine Gehbeeinträchtigung erkennen lasse, zu erwarten, dass sie den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 25815
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