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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 09.05.2011
3 U 19/10 -

Keine Pflicht des Busfahrers zur Überprüfung des festen Halts aller Fahrgäste beim Anfahren

Sturz eines Fahrgastes spricht für fehlenden festen Halt

Ein Busfahrer ist nicht verpflichtet vor dem Anfahren zu überprüfen, ob alle Fahrgäste einen sicheren Halt gefunden haben. Vielmehr obliegt es jedem Fahrgast selbst sich einen festen Halt im Bus zu verschaffen. Stürzt ein Fahrgast, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrgast sich nicht richtig oder gar nicht festhielt. Ein Anspruch auf Schadenersatz scheidet dann regelmäßig aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Frau im Februar 2009 einen Gelenkbus bestieg, ging sie durch den Bus, um sich hinter dem Gelenk auf einen freien Sitzplatz zu setzen. In diesem Moment fuhr der Bus jedoch an und die Frau stürzte. Sie klagte daraufhin auf Schadenersatz.

Landgericht gab Schadenersatzklage überwiegend statt

Das Landgericht Bremen gab der Schadenersatzklage überwiegend statt. Der Frau habe wegen dem Sturz im Bus ein Schadenersatzanspruch zugestanden. Sie habe sich jedoch gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden von 1/3 anlasten müssen. Denn die Frau habe gegen, entgegen ihrer aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ergebenden Pflicht zur Verschaffung eines sicheren Halts, verstoßen. Gegen diese Entscheidung legte das Busunternehmen Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte Schadenersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Busunternehmens und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Frau habe wegen dem Sturz im Bus kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.

Kein Fehlverhalten des Busfahrers

Dem Busfahrer sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Fehlverhalten anzulasten gewesen. Einen Fahrfehler habe er nicht begangen, da er normal angefahren sei. Ein Busfahrer sei auch nicht dazu verpflichtet vor dem Anfahren zu überprüfen, ob alle Fahrgäste einen sicheren Halt haben. Er dürfe vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich alle Fahrgäste entsprechend ihrer aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft ergebenden Pflicht einen festen Halt verschaffen. Nur bei Vorliegen einer offensichtlichen Hilfsbedürftigkeit bestehe eine besondere Fürsorgepflicht. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen, insbesondere reiche für eine Hilfsbedürftigkeit nicht aus, dass es sich um einen älteren Fahrgast handelt.

Überwiegendes Mitverschulden der Frau

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei davon auszugehen gewesen, dass die Frau ihrer Verpflichtung, zur Verschaffung eines sicheren Halts, nicht nachkam und deshalb stürzte. Gibt es keinerlei sonstige Ursache für den Sturz und ist kein anderer Fahrgast gestürzt, so spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz weit überwiegend aufgrund einer mangelnden Vorsicht des Fahrgastes verursacht wurde. Zwar könne der Anscheinsbeweis widerlegt werden, dies sei der Frau aber nicht gelungen. Ihr sei daher ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Urteil vom 11.03.2010
    [Aktenzeichen: 6 O 1814/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2011, 1245Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 1245
  • NZV 2011, 540Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2011, Seite: 540

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