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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2015
22 U 113/13 -

Schmerzensgeld von 10.000 Euro nach Sturz in Linienbus

Kürzung des Schmerzensgeldes auf 5.000 Euro wegen hälftigen Mitverschuldens des Fahrgastes

Erleidet ein Fahrgast aufgrund eines Sturzes beim Anfahren des Linienbusses einen Bruch des 4. Lendenwirbelkörpers und eine Läsion der 8. Und 9. Brustwirbelkörper, so können die dadurch bedingten starken Schmerzen und erhebliche Bewegungs­einschränkungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro rechtfertigen. Bei einem hälftigen Mitverschulden ist dies auf 5.000 Euro zu kürzen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau erlitt aufgrund eines Sturzes während des Anfahrens eines Linienbusses einen Bruch des 4. Lendenwirbelkörpers und eine Läsion der 8. Und 9. Brustwirbelkörper. Zwar war keine Operation notwendig. Die Frau litt aber aufgrund der Verletzungen unter starken Schmerzen, die die Einnahme eines starken Schmerzmittels erforderlich machten. Zudem war die Frau seit dem Sturz erheblich bewegungsbeeinträchtigt. Die Frau klagte wegen der Sturzfolgen auf Schadensersatz. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr habe ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld zugestanden, da dem Busfahrer ein Fahrfehler anzulasten sei. Zugleich sei aber auch der Klägerin ein Mitverschulden von 50 % anzulasten. Denn ein Fahrgast müsse sich jederzeit einen solchen Stand verschaffen, dass auch bei Anfahren des Busses ein Sturz vermieden werden könne. Ausgehend von den Sturzfolgen erkannte das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Dieses wurde jedoch entsprechend des hälftigen Mitverschuldens auf 5.000 Euro gekürzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.04.2013
    [Aktenzeichen: 4 O 184/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 2195Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2195

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