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Einem Journalisten kann nach dem Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Auskunft gegenüber einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge zu stehen. Dass das Unternehmen privatrechtlich organisiert ist, spielt dann keine Rolle, wenn es durch die öffentliche Hand beherrscht wird. Ein Gericht hat zudem nicht zu überprüfen, ob der Auskunftsanspruch für die Berichterstattung erforderlich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Landgericht Essen wies die Klage zurück. Zwar sei das
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Journalisten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Journalisten habe gemäß § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Auskunft zugestanden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei das als
Die verlangte Auskunft habe der Erfüllung der Berichterstattung und somit der öffentlichen Aufgaben der Presse gedient, so das Oberlandesgericht. Jegliche Prüfung, ob die Auskunft erforderlich sei, verbiete sich, da andernfalls ein unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG vorliege.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23284
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