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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.07.2013
11 U 166/12 -

Bei ungewollter Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings verjähren Amtshaftungsansprüche innerhalb von drei Jahren

Verjährungsfrist beginnt, sobald der ersatzberechtigte Geschädigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt

Adoptieren Eheleute einen infolge eines Alkoholmissbrauchs der leiblichen Mutter behinderten Säugling, ohne nach ihrer Darstellung vom zuständigen Jugendamt über den Alkoholmissbrauch und dessen Folgen aufgeklärt zu werden, verjährt ein möglicher Amtshaftungsanspruch innerhalb von drei Jahren, nachdem die Eheleute von seinen Voraussetzungen erstmals Kenntnis erlangt haben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall adoptierten die klagenden Eheleute aus Soest Anfang 1990 ein neun Wochen altes Mädchen und wurden insoweit vom Jugendamt der beklagten Stadt beraten. Nachdem bei dem adoptierten Mädchen in den ersten Jahren Entwicklungsrückstände und auditive Wahrnehmungsstörungen auftraten, wurde bei dem Kind Ende 2007 ein durch Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft verursachtes Fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert. Anfang des Jahres 2008 stellte das zuständige Versorgungsamt einen 70 prozentigen Grad der Behinderung fest. Die Eltern wurden zu Betreuern ihrer nicht geschäftsfähigen, mittlerweile erwachsenen Tochter bestellt. Ende 2011 haben die Eltern die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Höhe von über 100.000 Euro verklagt und behauptet, bei der Beratung des Jugendamtes über den regelmäßigen Alkoholkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft und dessen mögliche Folgen nicht aufgeklärt worden zu sein. In Kenntnis dieser Umstände hätten sie von einer Adoption Abstand genommen.

Amtshaftungsanspruch hätte bereits Ende eingeklagt werden können

Das Schadensersatzbegehren der Eltern ist erfolglos geblieben, weil sich die beklagte Stadt zu Recht – so das Oberlandesgericht Hamm – auf Verjährung berufen habe. Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist, die beginne, sobald der ersatzberechtigte Geschädigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlange. Bereits Ende 2007 hätten die Eltern von der Ursache der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung ihrer Adoptivtochter erfahren und damit auch die von ihnen behauptete schadensbegründende Pflichtverletzung des Jugendamtes der Beklagten gekannt. Auf die Entscheidung des Versorgungsamtes zum Grad der Behinderung komme es insoweit nicht an. Deswegen habe der Amtshaftungsanspruch bereits Ende 2007 eingeklagt werden können. Dies sei von den Eltern versäumt worden. Seine Verjährung sei am 31.12.2010 vollendet gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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