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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.06.2013
11 UF 130/12 -

Thailändische Adoption ermöglicht keine Volladoption nach deutschem Recht

Verweigerte Volladoption führt nicht zur Beeinträchtigung des Kindeswohls

Eine mit Zustimmung der thailändischen leiblichen Eltern nach thailändischem Recht vollzogene Adoption eines Kindes kann nicht ohne weiteres in eine deutsche Volladoption umgewandelt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1946 geborene Beteiligte, deutscher Staatsangehöriger, und die im Jahre 1967 geborene Beteiligte, thailändische Staatsangehörige, haben 1988 in Thailand geheiratet. Im Jahre 2002 siedelten die Eheleute von Deutschland nach Thailand über. Im Jahre 2009 adoptierten sie nach thailändischem Recht einen im Jahre 2002 in Thailand geborenen Jungen. Der Adoption hatten die leiblichen Eltern des Jungen, die nicht in der Lage waren, ihr Kind zu versorgen, bereits im Jahre 2004 zugestimmt.

Familiengericht lehnt Umwandlung der Adoption in Volladoption mangels Vorlage der erforderlichen Einwilligung der leiblichen Eltern ab

Im Jahre 2011 beantragten die Eheleute, die Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht umzuwandeln, wobei sie mit dem Kind u.U. auch nach Deutschland übersiedeln wollen. Das Familiengericht hat die thailändische Adoption als wirksam erachtet und festgestellt, dass die rechtlichen Wirkungen in Bezug auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht der Annehmenden den deutschen Vorschriften entspreche. Eine Umwandlung der Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht hat es abgelehnt, weil es an der hierzu erforderlichen Einwilligung der leiblichen Eltern fehle.

OLG: Voraussetzungen für Umwandlung in deutsche Volladoption sind nicht erfüllt

Die gegen die familiengerichtliche Entscheidung eingelegte Beschwerde der annehmenden Eheleute ist vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen worden. Die in § 3 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht geregelten Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine deutsche Volladoption seien nicht erfüllt.

Bei Adoption nach thailändischem Recht werden Verbindungen des Kindes zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst

Zwar spreche im vorliegenden Fall wenig dafür, dass das Kindeswohl der Umwandlung entgegenstehe, weil das Kind schon sehr früh von den leiblichen Eltern verlassen worden sei und keinen Kontakt mehr zur Ursprungsfamilie habe. Es fehle aber an der vom Gesetz verlangten Zustimmung der leiblichen Eltern zu einer ihr Eltern-Kind-Verhältnis beendenden deutschen Volladoption. Ihre im thailändischen Adoptionsverfahren abgegebene Erklärung könne nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Bei einer Adoption nach thailändischem Recht würden – anders als bei einer Volladoption nach deutschem Recht – die Verbindungen des Kindes zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst. Das angenommene Kind erhalte gegenüber dem Adoptierenden die Rechte eines legitimen Kindes, verliere aber nicht die Rechte gegenüber seiner Ursprungsfamilie. Lediglich seine leiblichen Eltern verlören ihre elterliche Gewalt.

Übersiedlung der adoptierenden Eheleute nach Deutschland war zum Zeitpunkt der Adoption nicht ersichtlich

Dass die im thailändischen Adoptionsverfahren erteilte Einwilligung der leiblichen Eltern auch die Wirkungen einer deutschen Volladoption umfassen sollte, sei nicht feststellbar. Im Jahre 2004 sei eine Übersiedlung der adoptierenden Eheleute nach Deutschland nicht ersichtlich gewesen.

Dem Kind mangels Volladoption entgehende Reiseerleichterung stellt keine Beeinträchtigung des Kindeswohls dar

Die fehlende Einwilligung der thailändischen Eltern könne auch nicht ersetzt werden. Die insoweit vom einschlägigen thailändischen Recht aufgestellten Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei nicht feststellbar, dass das Wohl des Jungen durch die verweigerte Volladoption nach deutschem Recht konkret beeinträchtigt werde. Auf diese Weise behalte er zwar die thailändische und erwerbe nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die dem Kind mangels deutscher Staatsangehörigkeit entgehenden Reiseerleichterungen, auf die die Beteiligten insoweit hingewiesen hätten, rechtfertigten aber nicht die Annahme eines beeinträchtigten Kindeswohls.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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