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Ein vor der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP-Reform) abgeschlossener Pachtvertrag kann dahingehend auszulegen sein, dass die dem Pächter im Jahre 2005 im Zuge der GAP-Reform übertragenen Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (Flächenprämien) nicht an den Verpächter herauszugeben sind. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Eltern der Klägerin aus Rheine im Jahre 1993 in Rheine gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen in der Größe von ca. 16,5 ha mit den dazugehörigen Milchquoten an den Vater des Beklagten aus Rheine verpachtet und dabei in einer Vertragsklausel vereinbart, dass der Pächter "auf die Flächen" zugeteilte "Produktionsquoten" zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an die Verpächter zurückzugeben habe. Nach der GAP-Reform ließ sich der Beklagte, der den elterlichen Hof zwischenzeitlich übernommen hatte, Flächenprämien zuweisen. Nach dem Ende des Pachtvertrages im Jahre 2011 hat die Klägerin, die ihrerseits den Hof ihrer Eltern übernommen hatte, vom Beklagten die Übertragung der auf die früheren Pachtflächen entfallenen Flächenprämien verlangt. Sie war der Auffassung, die im Jahre 1993 vereinbarte Vertragsklausel zur Rückgabe zugeteilter Produktionsquoten erfasse auch die im Jahre 2005 eingeführten Flächenprämien.
Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist die dem Betriebsinhaber zugeordnete Flächenprämie keine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe, die der Pächter bereits nach den gesetzlichen Vorschriften am Pachtende an den Verpächter herauszugeben habe. Im vorliegenden Fall ergebe sich auch aus dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16894
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