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Ein Verpächter darf eine frei zugängliche Pachtfläche nach dem Ende des Pachtvertrages nicht ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung wieder in Besitz nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht.
Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien im einstweiligen Rechtsschutz über den Besitz an ca. 10 ha Ackerland und ca. 6 ha Grünland. Beide in Wettringen gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind frei zugänglich. Der beklagte Verpächter hatte die Nutzflächen in der Meinung, den
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Pächter Recht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Pächter nach dem vermeintlichen Ende des Pachtvertrages den Besitz an den Pachtflächen freiwillig aufgegeben habe. Im Falle des Vertragsendes bestehe lediglich die Verpflichtung des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache, die der Verpächter mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen müsse, wenn er sich mit dem Pächter nicht über eine Rückgabe einigen könne. Nehme der Verpächter die Pachtsache ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung in Besitz, begehe er eine nach § 858 Abs. 1 BGB verbotene Eigenmacht. Diese berechtige den Pächter gemäß §§ 861, 862 BGB dazu, zum Schutzes seines Besitzes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiedereinräumung seines früheren Besitzes an den Pachtflächen zu verlangen. Das zwischen den Parteien umstrittene Pachtvertragsende sei in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen und ein Vertragsende vom Verpächter im vorliegenden Fall zudem nicht nachgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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