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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Begleitausgänge eines Sicherungsverwahrten mit der Familie nur bei Flucht- oder Missbrauchsgefahr oder konkreter Gefährdung des Vollzugsziels versagt werden dürfen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem 41 Jahre alten Sicherungsverwahrten aus Werl versagte die Justizvollzugsanstalt Werl beantragte Begleitausgänge mit seiner Familie. Nach dem aktuellen Behandlungsstand des Sicherungsverwahrten sei kein Begleitausgang angezeigt, weil vollzugsöffnende Maßnahmen aus psychologischer Sicht nicht befürwortet werden könnten. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg bestätigte diese Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverweisen. Die Entscheidung über Begleitausgänge sei bei Sicherungsverwahrten - anders als bei Strafgefangenen - keine Ermessensentscheidung. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 53 Abs. 2 SVVollzG seien einem Sicherungsverwahrten vollzugsöffnende Maßnahmen zu gewähren, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstünden. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die vollzugsöffnenden Maßnahmen dem Vollzugsziel dienten. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr oder für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 20718
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