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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.01.2014
1 Vollz(Ws) 580/13 -

Sicherungs­ver­wahrter hat keinen Anspruch auf zusätzliche Kosten von der Anstalt für gesunde Selbstverpflegung

Zur Selbstverpflegung und Verpflegungsgeld von Sicherungs­ver­wahrten

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Sicherungs­ver­wahrter der zu den sogenannten "Selbstverpflegern" zählt, keinen Anspruch auf Erhöhung seines Verpflegungsgeldes hat, wenn ihm der zur Verfügung stehende Betrag für eine - nach eigenen Vorstellungen - gesunde Ernährung nicht ausreicht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 42 Jahre alte Sicherungsverwahrte aus Werl gehört zu den sogenannten "Selbstverpflegern". Hierfür erhält er seitens der Justizvollzugsanstalt einen Zuschuss von 2,30 Euro täglich. Aufwendungen in dieser Höhe spart die Justizvollzugsanstalt durch die Selbstverpflegung des Sicherungsverwahrten ein. Der Betroffene hat gemeint, sich für 2,30 Euro täglich nicht gesund ernähren zu können und eine Erhöhung des Verpflegungsgeldes auf monatlich 205 Euro begehrt.

Sicherungsverwahrter muss mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld nebst Zuschuss auskommen

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat zum Recht der Sicherungsverwahrten auf Selbstverpflegung entschieden, dass der dieses Recht in Anspruch nehmende Sicherungsverwahrte die Kosten hierfür nach § 17 Abs. 3 SVVollzG NW grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Justizvollzugseinrichtung müsse zwar auch in diesen Fällen eine gesunde Ernährung des Sicherungsverwahrten unterstützen. Sie habe aber ein Wahlrecht, ob sie dies durch Auszahlung eines Zuschusses in Höhe des Betrages, den sie durch die Nichtteilnahme des Betroffenen an der Gemeinschaftsverpflegung erspare, oder durch Zurverfügungstellung von Naturalien tue. Mache der Betroffene von den Naturalleistungen keinen Gebrauch, so müsse er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld nebst Zuschuss auskommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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