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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Sicherungsverwahrter der zu den sogenannten "Selbstverpflegern" zählt, keinen Anspruch auf Erhöhung seines Verpflegungsgeldes hat, wenn ihm der zur Verfügung stehende Betrag für eine - nach eigenen Vorstellungen - gesunde Ernährung nicht ausreicht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 42 Jahre alte Sicherungsverwahrte aus Werl gehört zu den sogenannten "Selbstverpflegern". Hierfür erhält er seitens der Justizvollzugsanstalt einen Zuschuss von 2,30 Euro täglich. Aufwendungen in dieser Höhe spart die Justizvollzugsanstalt durch die Selbstverpflegung des Sicherungsverwahrten ein. Der Betroffene hat gemeint, sich für 2,30 Euro täglich nicht gesund ernähren zu können und eine Erhöhung des Verpflegungsgeldes auf monatlich 205 Euro begehrt.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat zum Recht der Sicherungsverwahrten auf Selbstverpflegung entschieden, dass der dieses Recht in Anspruch nehmende Sicherungsverwahrte die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 20717
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