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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.06.2014
1 Vollz(Ws) 170/14 -

Sicherungs­verwahrter kann keine eigene Dusche im Zimmer verlangen

Baulich abgetrennter Sanitärbereich muss keine Dusche enthalten

Kann ein Sicherungs­verwahrter einen gemeinsamen Duschraum nutzen, der ausreichend der Intimsphäre des Verwahrten Rechnung trägt, dann hat ein Sicherungs­verwahrter keinen Anspruch auf eine eigene Dusche in seinem Zimmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Ein 58 Jahre alter Sicherungsverwahrter aus Werl begehrte den Einbau einer “Sanitärkabine“ mit Dusche in sein Zimmer. In seinem Zimmer befanden sich bereits ein Waschbecken und eine durch Wand und Tür abgeschlossene Toilettenkabine mit Lüftungsanlage. Auf der Abteilung für Sicherungsverwahrte stand ein gemeinsamer Duschraum mit zwei mit Duschvorhängen versehen Duschkabinen sowie ein abgetrennter Raum mit Badewanne zur Verfügung.

Baulich abgetrennter Sanitärbereich muss keine Dusche enthalten

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm trägt der Einbau der baulich abgetrennten Toilettenkabine der gesetzlichen Forderung aus § 14 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NW nach einem "baulich abgetrennten Sanitärbereich" hinreichend Rechnung.

Duschmöglichkeit außerhalb des Zimmers

Der Einbau einer Dusche in den Sanitärbereich sei weder aufgrund der gesetzlichen Regelung noch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. "Abstandsgebot" erforderlich, wenn die Intimsphäre des Sicherungsverwahrten hinreichend sichernde Duschmöglichkeiten außerhalb seines Zimmers bestünden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 20716 Dokument-Nr. 20716

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