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Einem Gefangenen, der aus gesundheitlichen Gründen auf der Pflegestation eines Justizvollzugskrankenhauses untergebracht ist, muss keine Einzelunterbringung zur Verfügung gestellt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund.
Der 60 Jahre alte Betroffene des zugrunde liegenden Falls verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe wegen mehrerer Diebstahlstaten. Er muss bis zum Ende seiner Haftzeit auf der Pflegestation des nordrhein-westfälischen Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg verbleiben, weil er täglich professioneller Pflegeleistungen bedarf. Untergebracht ist er in einem rund 20qm großen Zweibettkrankenzimmer, meist ohne einen weiteren Mitgefangenen. Gelegentlich war der Haftraum mit einem weiteren Gefangenen belegt. Daraufhin beantragte der Betroffene festzustellen, dass eine Doppelbelegung des Haftraums rechtswidrig und unzulässig sei.
Mit seinem Begehren ist der Betroffene in der Rechtsbeschwerdeinstanz vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm unterlegen. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes, nach der Gefangene grundsätzlich in Einzelhafträumen und nur in Ausnahmefällen in Gemeinschaftshafträumen unterzubringen seien, gelte nicht für den Aufenthalt in einem Justizvollzugskrankenhaus oder einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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