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Ein Häftling, der der Auffassung ist, dass seine Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt menschenunwürdig ist, hat nicht pauschal Anspruch auf Geldentschädigung. Ein solcher Anspruch ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und der Gefangene muss darüber hinaus ausdrücklich auf eine Verlegung bestehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der klagende Gefangene war im Jahr 2006 drei Monate in Gemeinschaftszellen in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn untergebracht worden. In den 8,3-qm-großen Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz. Das Landgericht Duisburg hatte am 6. Januar 2010 erstinstanzlich eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung bejaht und dem Häftling 680 Euro zugesprochen. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass das beklagte Land den Häftling pflichtwidrig unangemessen untergebracht habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Entschädigungsanspruch nun verneint. Die Frage, wann eine Geldentschädigung zu gewähren sei, sei nicht pauschal, sondern anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. So habe er, nachdem er einen Vollzugsbeamten um die Verlegung in eine Einzelzelle gebeten habe, sein Anliegen nicht mehr weiterverfolgt. Auch habe er sich weder an die Gefängnisleitung gewandt noch bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Es sei davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung einem Verlegungsgesuch nachgekommen wäre, wenn der Gefangene nachdrücklich darauf bestanden hätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2010
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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