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Das Landgericht Heidelberg hat die Unterbringung eines Inhaftierten in Gemeinschaftshafträumen mit einer im Haftraum befindlichen Toilette grundsätzlich für menschenunwürdig erachtet. Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht für einen Inhaftierten jedoch nur dann, wenn die Beeinträchtigung der Menschenwürde nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann und der Betroffene einen Nachweis über die als erheblich empfundenen Beeinträchtigungen seiner Menschenwürde erbringen kann, er sich also beispielsweise während seiner Inhaftierung gegen die für ihn menschenunwürdige Gemeinschaftsunterbringung gewehrt hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens befand sich im Jahr 2009 für insgesamt knapp sechs Monate in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, Außenstelle Heidelberg, Oberer Fauler Pelz. Dabei war er insgesamt 40 Tage mit einem und einen Tag mit zwei Mitgefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht. Diese Gemeinschaftshafträume verfügten zum damaligen Zeitpunkt nicht über eine räumlich getrennte und gesondert zu entlüftende
Das Landgericht Heidelberg hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des beklagten Landes bejaht. Die Haftbedingungen während der gemeinschaftlichen Unterbringung seien dem aus Art. 1 des Grundgesetzes folgenden Gebot der Achtung der
Das Gericht hat trotzdem die Gewährung einer Geldentschädigung abgelehnt, da die Erheblichkeitsgrenze für die Gewährung einer solchen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online
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Dokument-Nr. 14271
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