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Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro. Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung seien dagegen Bagatellschäden. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt ein Kosmetikstudio. Ihr Ehemann ist Arzt. Er behandelte die Beklagte im klägerischen Kosmetikstudio mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht. Die Beklagte bezahlte die Behandlung nicht vollständig. Sie rügte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei. Die dritte
Die Klägerin begehrte nunmehr restliche Zahlung. Die Beklagte verlangte widerklagend
Das Landgericht Wiesbaden wies die Zahlungsklage ab und sprach der widerklagenden Beklagten ein
Damit hatte sie auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der zugesprochene Betrag von 1.200 Euro sei ausreichend. Für Nichtvermögensschäden könne nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadensersatz verlangt werden. Hier komme es für die Bemessung eines Schmerzensgeldes allein auf die Verletzung der ärztlichen
Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige kein höheres
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28220
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