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Unterbringung für erforderlich hält, ist die Persönlichkeit des Betroffenen an ihrer Basis getroffen - und zwar ganz unabhängig davon, ob die Diagnose richtig oder falsch ist. Wird diese Diagnose dann unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (die auch gegenüber dem Ehegatten gilt!) dem engsten Familienkreis offenbart, handelt es sich um einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, das ein Schmerzensgeld von 5.000,- EUR rechtfertigt.
Lesetipp - refrago:
Wie wird man den Ehegatten los? In einem jetzt vom Landgericht München I entschiedenen Fall soll das nach folgendem Rezept versucht worden sein:
Man nehme Diazepam, ein Psychopharmakum, verabreiche es heimlich dem Gatten und veranlasse dann dessen psychiatrische Begutachtung. Zwischenergebnis: Ein "Fachpsychiatrisches
Das falsche
Die 9. Zivilkammer erkannte dem Kläger für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zwar ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 zu. Die weitergehende Klage auf Ersatz aller aufgrund des Attests erlittenen Schäden wies die Kammer indes ab.
Ob der Kläger seinerzeit tatsächlich psychisch krank war bzw. von seiner Frau entsprechend präpariert wurde, ließ die Kammer offen: Wird nämlich - so heißt es in dem Urteil - die Störung der Geistestätigkeit diagnostiziert und deshalb eine Unterbringung für erforderlich gehalten, ist die Persönlichkeit des Betroffenen an ihrer Basis getroffen - und zwar ganz unabhängig davon, ob die Diagnose richtig oder falsch ist. Wenn diese Diagnose dann wie geschehen unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (die auch gegenüber dem Ehegatten gilt!) dem engsten Familienkreis offenbart wird, handelt es sich um einen schweren Eingriff in das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/08 des LG München I vom 21.08.2008
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Dokument-Nr. 6564
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