wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Köln, Urteil vom 17.09.2008
25 O 35/08 -

Ärztliche Verschwiegenheit gilt auch für minderjährige Patienten

Zeigt Patientin nötige Reife und Einsichtsfähigkeit um eigenständige Entscheidung zu treffen, müssen Eltern nicht informiert werden

Bittet ein minderjähriger Patient seinen Arzt darum, die Eltern nicht zu informieren, so unterliegt der Arzt auch hier grundsätzlich der Schweigepflicht. Das gilt mindestens dann, wenn der Patient die Reife und Einsichtsfähigkeit zeigt, um Entscheidungen selbst zu treffen. Das entschied das Landgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall nahm ein 15-jähriges Mädchen einen Termin bei ihrer Gynäkologin wahr, um sich ein Mittel zur Empfängnisverhütung verschreiben zu lassen. Die Mutter des Mädchens wartete in dieser Zeit im Wartezimmer. Als sich im Rahmen der Untersuchung herausstellte, dass sie schwanger war, wünschte die Patientin einen Schwangerschaftsabbruch und bat ausdrücklich darum, die Eltern nicht zu informieren. Die Ärztin vereinbarte einen Termin bei einer Beratungsstelle und überwies sie anschließend in ein Krankenhaus. Dort wurde festegestellt, dass die junge Frau bereits in der 14. Schwangerschaftswoche war, und ein Abbruch auf dem Wege der so genannten Beratungslösung daher nicht mehr möglich war. Auch darüber informierte die Gynäkologin die Eltern des Mädchens nicht; Kontrolluntersuchungen fanden zunächst ebenfalls nicht statt. Erst im neunten Monat der Schwangerschaft suchten Mutter und Tochter die Praxis der Ärztin erneut auf. Kurz darauf kam das Kind zur Welt.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen mangelnder Benachrichtigung der Eltern

Die Tochter klagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Unterhalt. Sie meinte, die Gynäkologin wäre dazu verpflichtet gewesen, die Eltern zu informieren, habe jedoch die Schwangere sich selbst überlassen. Bei Benachrichtigung der Eltern hätte diese ihre Tochter unterstützen können. Ein Abbruch der Schwangerschaft im Rahmen der medizinisch-sozialen Indikation wäre aufgrund des jugendlichen Alters der Patientin und der damit verbundenen Unreife möglich gewesen.

Patientin hatte selbst darum gebeten Eltern nicht zu informieren

Die Richter wiesen die Klage ab. Auch bei minderjährigen Patienten unterlägen Ärzte grundsätzlich der Schweigepflicht, zumal die Patientin die Gynäkologin ausdrücklich darum gebeten habe, die Eltern nicht zu informieren. Diese habe sowohl bei der Ärztin als auch bei der persönlichen Anhörung vor Gericht den Eindruck erweckt, die nötige Reife und Einsichtsfähigkeit zu haben, um eine derartige Entscheidung selbständig treffen zu können. Hinzu komme, dass auch kein besonderes Risiko für die werdende Mutter bei Fortsetzung der Schwangerschaft erkennbar gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Koeln_25-O-3508_Aerztliche-Verschwiegenheit-gilt-auch-fuer-minderjaehrige-Patienten~N9001

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9001 Dokument-Nr. 9001

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.