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Das Oberlandesgericht von Frankfurt am Main hat eine Versicherungsklausel für wirksam erklärt, in welcher die Entschädigungssumme für Wertsachen auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird. Zugleich hat es entschieden, dass aus Gold hergestellte Uhren unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nimmt die beklagte
Dem Kläger wurden in seinem Haus von zwei Tätern unter Androhung von Gewalt unter anderem eine Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold entwendet. Die Uhren befanden sich nicht in einem Tresor. Die Beklagte zahlte an den Kläger 20.000 Euro für den Verlust der Uhren.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitergehende Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Uhren von rund 80.000 Euro. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat handele. Hauptzweck der Uhren sei nicht das "Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen". Im Übrigen seien die
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die in den
Die Klausel sei schließlich auch nicht intransparent. Ihr sei zwar keine Definition einer "Sache aus Gold oder Platin" zu entnehmen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei jedoch erkennbar, dass hierunter Sachen zu verstehen seien, bei denen wesentliche Teile des Gegenstandes zumindest überwiegend aus Gold bestünden. Dafür spreche sowohl der Sprachgebrauch als auch der Zweck der Versicherungsbestimmungen.
Da beide Uhren aus massivem Gold hergestellt worden seien, unterfielen sie unzweifelhaft dem Tatbestandsmerkmal einer "Sache aus Gold". Ob es sich bei den Uhren zugleich um "Schmucksachen" handele, sei damit nicht zu entscheiden. Der Einordnung als "Goldsache" stehe auch nicht entgegen, dass Armbanduhren bestimmungsgemäß als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet würden.
Die Regelungen der VHB 97 stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen überraschend oder mehrdeutig, können sie gem. § 305 c BGB dem Vertragspartner nicht wirksam entgegengehalten werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 24741
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