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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.04.2013
6 UF 128/12 -

Vaterschaftsfeststellungsantrag gegen Sänger Udo Jürgens erfolglos

Fehler bei Erstellung des Abstammungsgutachtens nicht erkennbar

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerde einer Frau aus Hessen zurückgewiesen, mit der diese in zweiter Instanz die Feststellung begehrt hat, dass der bekannte Komponist und Sänger Udo Jürgens ihr Vater sei.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 42-jährige Frau hatte behauptet, der Sänger Udo Jürgens sei ihr Vater, was sich jedoch durch ein von dem Amtsgericht eingeholtes rechtsmedizinisches Abstammungsgutachten nicht bestätigte und zur Zurückweisung ihres Antrags führte.

Antragstellerin hält Abstammungsgutachten nicht für ordnungsgemäß erstellt

Ihre Beschwerde stützte die Antragstellerin u.a. darauf, dass das Abstammungsgutachten nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei, insbesondere bestreitet sie, dass das untersuchte Genmaterial überhaupt von dem Antragsgegner stammt.

OLG verneint Mängel bei Erstellung des Abstammungsgutachtens

Durchgreifende Mängel konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch weder in Bezug auf die Entnahme von Genmaterial bei dem Antragsgegner noch bei der Auswertung des Materials feststellen. Hieran ändere auch ein von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegebenes Gutachten über eine Vaterschaftsfeststellung nichts, da die Herkunft des in diesem Privatgutachten untersuchten Genmaterials völlig unklar sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt an Main/ra-online

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