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Ein mutmaßlich leiblicher Vater kann nicht gezwungen werden, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Es sei die freie Entscheidung des Betroffenen, ob er einer DNA-Analyse seines genetischen Materials zustimme. Eine gesetzliche Verpflichtung gebe es derzeit nicht.
Das gelte auch dann, wenn die DNA-Analyse zur Vorbereitung einer Restitutionsklage gegen ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Vaterschaftsverfahren benötigt werde.
Im Fall lehnte das Gericht den Antrag eines Jugendlichen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. In einem gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren wollte der Jugendliche die Vaterschaft des Mannes feststellen lassen. Das Oberlandesgericht sah für ein neues Verfahren keine Erfolgsaussichten, da der Mann nicht zu einer DNA-Analyse bereit war.
Eine solche Untersuchung sei ein gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Es könne kein gerichtlicher Zwang auf ihn ausgeübt werden, weil es bisher dafür an einer gesetzlichen Regelung fehle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2005
Quelle: ra-online
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