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Zweifelnde Väter können aufatmen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass heimliche Vaterschaftstests unzulässig sind, gleichzeitig hat das höchste deutsche Gericht dem Gesetzgeber aber aufgegeben bis zum 31. März 2008 eine Regelung zu treffen, die ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellt.
Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der
Sachverhalt:
Der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Beschwerdeführer hatte seine
Die darauf gestützte Vaterschaftsanfechtungsklage war sowohl vor dem Oberlandesgericht als auch dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil vom 12. Januar 2005 (XII ZR 227/03) aus, dass die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße und rechtswidrig sei. Dieses Grundrecht des Kindes brauche auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes, sich Gewissheit über seine biologische
Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem (vermeintlichen) Vater erwachse aus seinem Persönlichkeitsrecht ein Anspruch, die Abstammung eines Kindes von ihm gerichtlich klären zu lassen. Eine verfassungskonforme Abwägung zwischen den Interessen des Vaters und des Kindes müsse zu dem Ergebnis führen, dass das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung Vorrang vor dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Vater der effektive Zugang zu einer Klärung der Abstammung bei mangelnder Zustimmung des Kindes und seiner Mutter zu einem DNA-Gutachten praktisch verwehrt werde und damit seine Interessen unverhältnismäßig zurückgesetzt würden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht nur das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden kann.
1. Zwar besteht die Möglichkeit, auf privatem Wege mit Einwilligung des Kindes beziehungsweise seiner sorgeberechtigten Mutter unter Verwendung von Genmaterial des Kindes ein Vaterschaftsgutachten einzuholen und dadurch Kenntnis über die Abstammung zu erlangen. Dieser Weg ist jedoch bei Fehlen der erforderlichen Einwilligung rechtlich verschlossen, da ein mit Hilfe von genetischem Datenmaterial heimlich eingeholter
2. Das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm verlangt aber für Fälle, in denen Zweifel an der
3. Das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist kein Verfahren, das dem Recht des Vaters allein auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm in verfassungsgemäßer Weise Rechnung trägt. Es beendet die rechtliche
II. Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechtes des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Auch der Umstand, dass bislang kein Verfahren zur Verfügung steht, das es einem Mann ermöglicht, allein die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu klären und feststellen zu lassen, führt nicht dazu, ein solches besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers anerkennen zu können.
III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung der
Das Urteil ist, soweit es die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen bestätigt, mit 6 : 2 Stimmen ergangen, im übrigen einstimmig.
Siehe auch:
1. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
2.Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts
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Dokument-Nr. 3786
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