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Die Abgabe von Brötchengutscheinen in Verbindung mit dem Verkauf von preisgebundenen Arzneimitteln ist zu unterlassen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Die Klägerin im vorliegenden Fall ist ein gewerblicher Interessenverband. Die Beklagte betreibt eine
Die Klägerin wertet die Gutscheinabgabe als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung. Das Landgericht hatte die Beklagte daraufhin verpflichtet, die Abgabe von Brötchengutscheinen im Zusammenhang mit dem Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Grundsätzlich gelte für verschreibungspflichtige
Auf die Entscheidung des EuGH zur Unvereinbarkeit der deutschen Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht (Urteil vom 19.10.2016 – C-148/15 – DocMorris) komme es hier nicht an. Die Beklagte betreibe eine stationäre
Die Arzneimittelpreisbindung sei schließlich gegenwärtig auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie beinhalte zwar einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der
Das OLG weist jedoch auch darauf hin, dass die Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung unter dem Gesichtspunkt der so genannten Inländerdiskriminierung verfassungsrechtlich zukünftig fragwürdig werden könnten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können ausländische Versandhandelsapotheken seit gut einem Jahr rezeptpflichtige
Erläuterungen:
§ 78 [1] AMG Preise
(1) 1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um
- 1. Preisspannen für
- 2. Preise für
(...)
(2) 1) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung. ²) Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für
(3) 1) Für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ ra-online
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Dokument-Nr. 25196
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