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Hat sich das Jugendamt im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung zu einem begleitenden Umgang bereit erklärt, so kann gegen ihn wegen der Aussetzung des Umgangs kein Ordnungsgeld verhängt werden. Das Jugendamt kann jederzeit seine Mitwirkungsbereitschaft widerrufen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde vor dem Amtsgericht Gießen im November 2019 eine
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Jugendamts. Die Festsetzung des Ordnungsgelds sei unzulässig gewesen. Die Erklärung der Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs und die Aufnahme des Jugendamts als umgangsbegleitende Institution in die
Das Oberlandesgericht hielt eine Festsetzung von
Das Oberlandesgericht verwies die Kindesmutter an das Verwaltungsgericht. Zudem hätte das Amtsgericht seiner Ansicht nach in Betracht ziehen müssen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28947
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